Verteilung der Instandhaltungskosten eines Wegs nach Nutzung -
„entgegen“ Vereinbarungswortlaut
Der Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Hinterliegergrundstücks hat seinem Nachbarn ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht auf der ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Zufahrt eingeräumt. Über den Weg samt Gully und Verrohrung wird auch das Regenwasser der Hofpflasterung des Hinterliegergrundstücks abgeleitet. In der notariellen Wegerechtsbestellungsurkunde ist geregelt,
„Die Kosten für die Instandhaltung des Weges, des davorliegenden Bürgersteiges, des Tores und des Zaunes übernehmen der Eigentümer und der Wegeberechtigte je zur Hälfte“.
Es kam zu einer Verstopfung des Regenabflussrohres im Bereich des Weges. Der asphaltierte Weg musste geöffnet und das Rohr bis zum Gully ausgetauscht werden. Es entstanden Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro.
Der Eigentümer forderte hälftige Kostentragung vom Nachbarn. Das Amtsgericht stellte abweichend vom Wortlaut der Vereinbarung fest, dass der Eigentümer von der Gesamtfläche (Hoffläche und Wegefläche) die anteiligen Instandhaltungskosten der Hoffläche allein tragen muss. Diese Auslegung lasse die Vereinbarung in der Bestellungsurkunde zu, da der Eigentümer den Weg zusätzlich durch den Anschluss seiner Hoffläche an die Entwässerung des Wegs nutzt. Nur die Instandhaltungskosten für die Wegefläche müssen entsprechend der Vereinbarung hälftig zwischen ihm und dem Nachbarn geteilt werden.
Die außerhalb des Weges liegende Hoffläche ist voll zu Lasten des Eigentümers zu berücksichtigen.
Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde mangels Erfolgsaussichten vom Landgericht durch Beschluss zurückgewiesen.
I. Instanz: AG Bielefeld, AZ: 4 C 647/08
II. Instanz: LG Bielefeld Az: 21 S 275/10
Presse. Brackweder Anzeiger 3 Juli 2010

Betriebskostenumlage “hilfsweise” nach Wohnfläche
Das nachstehende rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld ist zur Frage ergangen, ob ein allgemeiner Verweis in einem Formularmietvertrag ausreicht, um sämtliche Betriebskosten – außer Heizung- und Warmwasser – für die kein anderer Umlagemaßstab im Mietvertragformular angegeben ist, nach der Wohnfläche abzurechnen.
Im zu entscheidenden Fall waren für einige Betriebskostenarten andere Umlagefaktoren handschriftlich im Formularmietvertrag über vorgedruckten “Strichen” eingetragen und bei anderen Betriebskostenarten über den “Strichen” nichts eingetragen.
Aus dem erstinstanzlichen amtsgerichtlichen Urteil kann die genaue Formulierung der Umlage ersehen werden.

